Weihnachtswunder für Veranstaltungswirtschaft

Weihnachtswunder für Veranstaltungswirtschaft

Seit knapp einem Jahr heißt es für die Eventbranche #noshow. Nun, einen Tag vor Weihnachten, spannt die Bundesregierung den längst überfälligen Schutzschirm für diese Betriebe auf.

Klagenfurt, 23. Dezember 2020 – Die Veranstaltungswirtschaft samt all ihrer Zulieferer wurde von der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen mit voller Wucht getroffen. Lange wurden die Anliegen überhört und die Betriebe bei finanziellen Hilfen ausgeklammert. Heute verkündeten Bundesministerin Elisabeth Köstinger und Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer, dass es Unterstützungen geben wird. „Wir begrüßen, dass unseren Betrieben endlich die Unterstützung zukommen wird, die schon so lange überfällig ist. Das ist schon ein kleines Weihnachtswunder“, zeigt sich Hannes Dopler, Sprecher des WK-Beirats für die Branchen Eventtechnik, Eventagentur, Catering, Infrastruktur, Konzertveranstalter, Dekoration, Location, Feuerwerkstechnik, Clubkonzerte und Hochzeitsplanung, erleichtert.

Die angekündigte Unterstützung gliedert sich im Wesentlichen in zwei Bereiche: Einen Schutzschirm für kommende Veranstaltungen und einen Umsatzersatz für die Monate November und Dezember. Speziell der Schutzschirm sorgt für Freude in der Branche. „Hierbei handelt es sich um eine Förderung im Falle einer coronabedingten Absage bzw. erforderlichen Einschränkung der Veranstaltung. Der WK-Beirat wurde von Bundesministerin Köstinger eingeladen, bei der Ausarbeitung unsere Expertise einzubringen. Dafür sind wir sehr dankbar und konnten wichtige Punkte, wie zum Beispiel die Aufnahme von professionell organisierten Hochzeiten, in den Beschluss hineinreklamieren“, erklärt Markus Polka, Geschäftsführer des WK-Beirats und Marketingchef der Wirtschaftskammer. Insgesamt stehen 300 Millionen Euro zur Verfügung, um nicht stornierbare oder bereits erbrachte Leistungen bei einer Absage zu vergüten. Ab 15. Jänner 2021 können Anträge für Veranstaltungen ab 1. Februar 2021 eingereicht werden. Abgewickelt wird das Ganze über die Tourismusbank. Dieser Schutzschirm bedeutet vor allem eines: Planungssicherheit! „Aufgrund der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen und den damit verbundenen Einschränkungen, war die Planung von Veranstaltungen mit einem erheblichen Risiko verbunden. Nun können aber Konzeptionen von Veranstaltungen in allen Bereichen – Kongresse, Messen, Märkte, kulturelle Veranstaltungen und Sportevents – vorgenommen werden, da man eine Absicherung hat und weder der Auftraggeber noch die umsetzenden Firmen mit ihrem finanziellen Kapital haften, sondern der Schutzschirm diese Beträge im Notfall abfedert“, führt Dopler aus.

Die Rahmenbedingungen für die Umsatzersatzzahlungen sind derzeit noch nicht klar geregelt, trüben aber bereits die Stimmung bei Polka und Dopler: „Es ist irrsinnig wichtig, dass der Umsatzersatz nun auch für die vielen vom Veranstaltungsverbot indirekt betroffenen Betriebe kommen wird, allerdings erkennen wir bei den derzeit spekulierten Auszahlungskriterien einen Haken.“

Es wird diskutiert, dass das in Deutschland gängige Modell auch in Österreich gelten soll. Dieses würde vorsehen, dass neben den direkt Betroffenen indirekt Betroffene antragsberechtigt sind, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Diese Regelung wäre allerdings an der Realität vorbeigeplant. „Für die Zulieferer im Veranstaltungsbereich eine Katastrophe. Denn diese machen lediglich circa 20 bis 30 Prozent ihres Umsatzes mit derzeit geschlossenen Betrieben wie Konzert-, Messe- oder Sportveranstaltern. 70 bis 80 Prozent des erwirtschafteten Umsatzes fallen hingegen Aufträgen zu, welche von Firmen, Vereinen, Institutionen und Privatpersonen in Auftrag gegeben werden. Diese Auftraggeber haben offen, dürfen aber aufgrund des Veranstaltungsverbotes keine Events ausrichten“, erläutert Markus Polka die Krux.

Hier ein Beispiel: Die Firma XY richtet Jahr für Jahr eine große Weihnachtsfeier für ihre 400 Mitarbeiter aus. Heuer entfällt diese, weil aufgrund des Veranstaltungsverbots keine Durchführung erlaubt ist. Zulieferer wie etwa Möbelvermieter, Floristen, Musiker oder Caterer dürfen für diese Einnahmen aber keinen Umsatzersatz beantragen, weil die Firma XY ja offen hat. „Hier muss ganz klar der Blick fürs Wesentliche geschärft werden,“ fordert Hannes Dopler und hat mit dem WK-Beirat folgenden Vorschlag:

Da die Abgrenzung innerhalb der Branche zu schwierig ist, kann die Antragsberechtigung durch folgende Kriterien ermittelt werden:

  • Bezugsberechtigt sind Unternehmen, die von März bis Oktober 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von über 70 Prozent hatten.
  • Die betroffenen Unternehmen müssen die Veranstaltungswirtschaftszugehörigkeit glaubwürdig in der Gesamtheit/Mischbetrieb darlegen. Es muss über 50 Prozent der Geschäftstätigkeit der Veranstaltungswirtschaft zuzuordnen sein.